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BEVO SPEDITIONS GMBH
Schlachte 10 / 11,
28195 Bremen,
GERMANY.

TEL : + 49-421-335151
FAX: + 49-421-323480

Ansprechpartner:

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Kundenbetreuung  Mail Me..

Mike Kruempfer
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Wissenswertes

An dieser Stelle finden Sie einige Informationen, von denen wir meinen, sie könnten Ihnen in den manchmal schwierigen Gewässern des Im- und Exports von Nutzen sein.

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Amerika
Infolge der Ereignisse vom 11. September 2001 verabschiedete der US Kongress das Trade Act 2002 (Handelsgesetz 2002), das die Einreichung umfangreicher Manifestdaten für alle Schiffe vorschreibt, die für die USA bestimmte Waren mit sich führen. Das Gesetz zielt unter anderem auf die Identifizierung gefährlicher Güter ab, die in die USA geschmuggelt werden könnten. Gemäß diesem Gesetz müssen wir bestimmte Daten vor Verladung in einem Hafen außerhalb der USA bei der US Customs and Border Protection - CBP - (US Zoll- und Grenzschutz-Behörde) einreichen.

Am 13. Oktober 2006 unterzeichnete der US Präsident das SAFE Port Act (Hafensicherheits-Gesetz), demzufolge weitere Daten bei der CBP einzureichen sind.

Die meisten der erforderlichen Daten haben wir normalerweise vorliegen, jedoch könnte im Einzelfall Ihre Unterstützung nötig sein. Weitere Angaben, die eingereicht werden müssen, ergeben sich aus der Importer Security Filing Dokumentenliste.
Importer Security Filing (ISF)

Australien und Neuseeland
Hier gibt es die außerordentlich strengen Sauberkeitsanforderungen für Australien und ähnlich strenge Vorschriften für Neuseeland. Gemäß den australischen Quarantäne-Regularien müssen gebrauchte Baumaschinen und Zubehörteile vor der Einfuhr gänzlich von Verunreinigungen durch Schmutz, Pflanzenreste etc. befreit werden.

Der AQIS - Australian Quarantine and Inspection Service (australischer Quarantäne- und Inspektionsdienst) - hat eine Reihe von Checklisten und Anleitungen zur Reinigung spezieller Maschinentypen herausgegeben.
Aquis Machinery Brochure

Hier eine Sammlung informativer Checklisten:


Weltweit
Verpackungsmaterialien aus Holz, wie Verschläge, Kisten, Paletten, Stauholz etc. müssen in den meisten Ländern weltweit nach dem Internationalen Standard für Pflanzenschutz-Maßnahmen (ISPM Nr. 15) behandelt werden, ansonsten dürfen sie in diese Länder nicht eingeführt werden.

Für den Fall , das Holz oder Teile aus Holz nicht behandelt und/oder nicht gemäß dem ISPM Standard Nr. 15 deutlich markiert sind, kann dies zum Verbleib der gesamten Ladundspartie an Bord des einführenden Schiffs und umgehender Wiederausfuhr führen.

Für ein beratendes Gespräch über Ihre speziellen, weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns an.